Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Es gilt generell keine Verdienstbeschränkung; bei Überschreitung der Minijob-Grenze (603 € monatlich ab 2026), ist jedoch zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist. Kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich befristet und können daher nicht die Haupteinnahmequelle einer Person sein. Eine Tätigkeit mit der der Lebensunterhalt gesichert wird, ist eine berufsmäßige Beschäftigung.
Regelfall für kurzfristige Beschäftigungen sind Vertretungsdienste; der Einsatz erfolgt aufgrund Verhinderung des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin.
ACHTUNG: die Beschäftigung muss innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung von der Gehaltsabrechnungsstelle abgewickelt sein.
